Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: April 2020

Inhalt

§ 1 Allgemeines
§ 2 Angebot, Angebotsunterlagen
§ 3 Fristen für Lieferungen/Verzug
§ 4 Eigentumsvorbehalt
§ 5 Sachmängelhaftung
§ 6 Unmöglichkeit/Vertragsanpassung
§ 7 Sonstige Schadenersatzansprüche
§ 8 Preise
§ 9 Gefahrübergang/ Entgegennahme/ Teillieferung
§ 10 Pauschalierter Schadenersatz bei Annahmeverweigerung
§ 11 Zahlungsbedingungen
§ 12 Eigentum und Urheberrecht an Unterlagen
§ 13 Rechte an Programmen
§ 14 Zurverfügungstellung von Räumen, Zutritt, Zugang und Zugriff
§ 15 Anwendbares Recht
§ 16 Gerichtsstand, Erfüllungsort, Wirksamkeit
§ 17 Entsorgung
§ 18 Besondere Regelungen für Videokonferenzen und Videoüberwachung mit dezentraler Aufzeichnung (nachfolgend Dienste)
§ 15 Höhere Gewalt

§ 1 Allgemeines

Unseren sämtlichen, auch zukünftigen Verkäufen, Lieferungen und Leistungen liegen ausschließlich unsere nachstehenden Bedingungen zugrunde. Jede Abweichung von diesen Bedingungen sowie sonstige Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Entgegenstehenden Geschäftsbedingungen widersprechen wir hiermit ausdrücklich. Diese werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen. Der Besteller erkennt die alleinige Geltung unserer allgemeinen Geschäftsbedingungen an, auch wenn er sich auf seine eigenen Bedingungen bezieht.

§ 2 Angebot, Angebotsunterlagen

Unsere Angebote sind freibleibend. Vertragliche Verpflichtungen mit uns bestehen erst nach einer schriftlichen Vertragsbestätigung durch uns. Mündliche Zusagen von Angestellten und Vertretern sind für uns nur dann verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Ist eine Bestellung des Bestellers als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen, so können wir dieses innerhalb von 4 Wochen annehmen.

§ 3 Fristen für Lieferungen/Verzug

Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen und Leistungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn wir die Verzögerung zu vertreten haben.

Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Terror oder auf ähnliche Ereignisse, z.B. Streik, Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen.

Kommen wir in Verzug, kann der Besteller, sofern er nachweist, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist, eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil der Lieferungen oder Dienstleistung verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte.

Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung und statt der Leistung die über die in Nr. 3 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung von uns zu vertreten ist.

Der Besteller ist verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt oder auf Lieferung besteht.

Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5 % berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt unberührt.

§ 4 Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Gegenständen vor bis unsere sämtlichen Forderungen gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von uns in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nur berechtigt, weil er uns hiermit schon jetzt alle Forderungen abtritt, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder Dritte erwachsen. Wird Vorbehaltsware unverarbeitet oder nach Verarbeitung oder Verbindung mit Gegenständen, die ausschließlich im Eigentum des Bestellers stehen, veräußert, so tritt der Besteller schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in voller Höhe an uns ab. Wird Vorbehaltsware vom Besteller – nach Verarbeitung/Verbindung – zusammen mit nicht uns gehörender Ware veräußert, so tritt der Besteller schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Wir nehmen die Abtretungen hiermit an. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller auch nach Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Wir können verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.

Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Besteller für uns vor, ohne dass für uns daraus Verpflichtungen entstehen. Bei einer Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht uns gehörenden Waren, steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung zu. Erwirbt der Besteller das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind der Besteller und wir uns darüber einig, dass der Besteller uns im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich für uns verwahrt.

Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Besteller eine wechselmäßige Haftung für uns begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt sowie die dieser zugrundeliegenden Forderung aus Warenlieferung nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Besteller als Bezogener.

Wenn der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt, sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe verpflichtet.

§ 5 Sachmängelhaftung

Für Sachmängel haften wir wie folgt:

1. Diejenigen Teile oder Leistungen sind nach unserer Wahl unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist – ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer – einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.

2. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das gültige Gesetz längere Fristen vorschreibt.

3. Der Besteller hat Sachmängel uns gegenüber unverzüglich schriftlich zu rügen.

4. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.

5. Uns ist stets zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.

6. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gem. § 7 – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

7. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der geschuldeten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Sachmängelansprüche.

8. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als den bei Vertragsabschluss vereinbarten Lieferort verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

9. Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Bestellers gemäß § 478 BGB (Unternehmerrückgriff) gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Bestellers gegen uns gilt ferner Ziffer 8. entsprechend.

10. Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen §7 (Sonstige Schadenersatzansprüche). Weitergehende oder andere als die in diesem § 5 geregelten Ansprüche des Bestellers gegen uns oder unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

§ 6 Unmöglichkeit/Vertragsanpassung

1. Soweit die Lieferung oder Leistung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass wir die Unmöglichkeit nicht zu vertreten haben. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von § 3 Ziffer 2. die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht uns das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Wollen wir von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so haben wir dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

§ 7 Sonstige Schadenersatzansprüche

1. Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen.

2. Die vorstehende Regelung gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadenersatz wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit diesen Regelungen nicht verbunden.

§ 8 Preise

1. Preisänderungen der im Vertrag angegebenen Preise sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mindestens 4 Monate liegen und nach Vertragsabschluss die tariflichen Ecklöhne des für uns geltenden Tarifvertrages oder die Listenpreise hinsichtlich der zu liefernden Anlagen sich geändert haben. In diesem Fall können wir den Preis entsprechend der Änderung anpassen. Dies gilt sinngemäß auch für die Änderung der gesetzlichen Umsatzsteuer und für den Fall, dass sich die Lieferung der Anlage verzögert, weil der Besteller seiner Verpflichtung, die Anlage rechtzeitig montieren zu lassen, nicht nachkommt.

2. Fracht und Verpackung werden gesondert berechnet.

3. Alle Preise verstehen sich ohne Umsatzsteuer.

Diese wird entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen in Rechnung gestellt.

§ 9 Gefahrübergang/ Entgegennahme/ Teillieferung

1. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Besteller über:
– bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage, wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden sind. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers werden Lieferungen von uns gegen die üblichen Transportrisiken versichert;
– bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme in eigenen Betrieb oder, soweit vereinbart, nach einwandfreiem Probebetrieb.

2. Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage, die Übernahme in eigenen Betrieb oder Probebetrieb aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Besteller über.

3. Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.

4. Teillieferungen sind zulässig.

§ 10 Pauschalierter Schadenersatz bei Annahmeverweigerung

Befindet sich der Besteller mit der Abnahme der von ihm bestellten Leistungen in Verzug und setzen wir ihm schriftlich eine angemessene Frist zur Abnahme unserer Leistungen, so können wir nach Ablauf dieser Frist nach unserer Wahl anstatt Vertragserfüllung eine Schadenspauschale verlangen, die sich auf 20 % des Auftragswertes beläuft. Beiden Parteien bleibt das Recht vorbehalten, nachzuweisen, dass ein wesentlich höherer bzw. ein wesentlich geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist. Diese Regelungen über die pauschale Berechnung des Schadens gelten auch, wenn im Falle der Insolvenz des Bestellers der Insolvenzverwalter von seinem Recht Gebrauch macht, den Vertrag nicht zu erfüllen.

§ 11 Zahlungsbedingungen

1. Zahlungen sind ohne jeden Abzug wie folgt fällig:

– bei Verträgen mit einem Auftragswert bis zu 5.000,00 € netto Kasse nach Lieferung;

– bei Verträgen mit einem Auftragswert über 5.000,00 € und einer Lieferfrist bis zu 3 Monaten 1/3 des Auftragswertes bei Vertragsabschluss und der Rest bei Lieferung;

– bei Verträgen mit einem Auftragswert über 5.000,00 € und einer Lieferfrist über 3 Monaten jeweils 30 % des Auftragswertes bei Vertragsabschluss, nach Ablauf des 1. Drittels der vorgesehenen Lieferzeit und nach Ablauf des 2. Drittels der vorgesehenen Lieferfrist und der Rest bei Lieferung.

2. Der Besteller kann gegen unsere Zahlungsansprüche nur aufrechnen, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder von uns nicht bestritten sind. Die Ausübung von Zurückbehaltungsrechten wegen Gegenansprüchen aus anderen Verträgen ist ausgeschlossen.

§ 12 Eigentum und Urheberrecht an Unterlagen

An technischen Unterlagen, Abbildungen und Zeichnungen, die dem Besteller zur Verfügung gestellt werden, behalten wir uns Eigentum und Urheberrecht vor. Der Besteller ist nicht befugt, diese Unterlagen nicht autorisierten Dritten zugänglich zu machen. Sollte der Besteller gegen diese Verpflichtung verstoßen oder die Unterlagen auf sonstige Weise missbräuchlich verwenden, können wir sie zurückfordern und Schadensersatz geltend machen.

§ 13 Rechte an Programmen

Bei speicherprogrammierten Anlagen gehören Programmverarbeitungseinrichtungen, Programmträger sowie die Programme für die vereinbarten Leistungsmerkmale zum Vertragsumfang. Die Programmverarbeitungseinrichtungen und Programmträger gehen mit den übrigen Anlageteilen in das Eigentum des Bestellers über. Ohne gesonderte Berechnung erhält der Besteller das Recht, das System oder die Programme (Hard- und Software) für die vereinbarten Leistungsmerkmale sowie den vereinbarten Leistungsumfang zum Betrieb des nachrichtentechnischen Systems zu benutzen. Uns bleiben alle anderen Rechte an den Programmen; der Besteller erhält insbesondere kein Recht, die Programme zu vervielfältigen, zu ändern oder einem nicht autorisierten Dritten zugänglich zu machen. Bei jedem Weiterverkauf der Anlage gehen bezüglich der Programme nur die vorgenannten Rechte des Bestellers auf die jeweiligen neuen Besteller über; alle anderen Rechte an den Programmen verbleiben ausschließlich bei uns.

§ 14 Zurverfügungstellung von Räumen, Zutritt, Zugang und Zugriff

Der Besteller stellt für die Anlage geeignete Aufstellungsräume mit Netzanschluss und die den Vorschriften entsprechenden Aufenthaltsräume für unser Montagepersonal zur Verfügung. Der Besteller gewährt dem Montagepersonal alle für deren Tätigkeit notwendigen Zutritte, Zugänge und Zugriffe.

§ 15 Anwendbares Recht

Es wird die ausschließliche Geltung deutschen Rechts ohne das UN-Kaufrecht vereinbart.

§ 16 Gerichtsstand, Erfüllungsort, Wirksamkeit

1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten im Sinne des HGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechtes oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen wird als Gerichtsstand – unbeschadet unseres Rechtes, Klage an jedem anderen gesetzlich begründeten Gerichtsstand zu erheben – das für unseren Firmensitz zuständige Gericht vereinbart.

2. Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts Gegenteiliges ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

3. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Bedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

§ 17 Entsorgung

Der Besteller übernimmt die Pflicht (§10 Abs. 2 Satz 3 Elektrogesetz), Altgeräte anderer Nutzer als privater Haushalt auf seine Kosten entsprechend den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen. Er stellt den Lieferanten von den Rücknahmepflichten nach § 10 Abs. 2 Elektrogesetz und den damit im Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter frei.

Diese Ansprüche des Lieferanten gegen den Besteller auf Übernahme der Entsorgungspflicht und auf Freistellung verjähren nicht vor Ablauf von 2 Jahren nach endgültiger Beendigung der Nutzung der Geräte. Diese 2-jährige Frist der Ablaufhemmung beginnt frühestens mit dem Zugang einer schriftlichen Mitteilung des Bestellers beim Lieferanten, dass die Nutzung der Geräte beendet sei.

§ 18 Besondere Regelungen für Videokonferenzen und Videoüberwachung mit dezentraler Aufzeichnung (nachfolgend Dienste)

a) NUTZUNGSBESCHRÄNKUNGEN

Die Dienste dürfen nur für interne Geschäftszwecke genutzt werden. Es ist untersagt, die Dienste oder von den Diensten erzeugte Berichte oder Daten für irgendwelche Zwecke zu vervielfältigen, weiterzuverkaufen oder zu vertreiben, außer Sie wurden im Rahmen einer gesonderten Vereinbarung mit uns dazu befugt. Es ist Ihnen untersagt, Drittparteien die Nutzung der von Ihnen erworbenen Dienste anzubieten oder zu ermöglichen, die Dienste oder Inhalte, die von einem Dienst erhalten wurden (außer Inhalten, die Sie erstellt haben) auf einer Website oder auf andere Weise zu veröffentlichen oder auf andere Weise Einkommen durch die dienste oder die Nutzung der Dienste zur Entwicklung, Produktion oder Vermarktung eines Dienst  oder Produkts, die im Wesentliche den Diensten entsprechen, zu erzielen. Es ist Ihnen untersagt, sich auf irgendeine Weise an Aktivitäten zu beteiligen, die die Dienste oder Server oder Netzwerke, die mit den Diensten oder den Sicherheitssystemen von uns verbunden sind, beschädigen, deaktivieren, überlasten, beeinträchtigen oder sie auf sonstige Weise stören oder unterbrechen könnten.

b) KÜNDIGUNGSRECHTE Während der vertraglich vereinbarten Laufzeit ist eine ordentliche Kündigung beidseitig ausgeschlossen. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

c) VERFÜGBARKEIT Wir sagen eine Erreichbarkeit der physikalischen Anbindung von 94% im Jahresmittel zu. Hiervon ausgenommen sind Zeiten, in denen die Server aufgrund von technischen oder sonstigen Problemen, die nicht in unserm Einflussbereich liegen (Höhere Gewalt, Verschulden Dritter oder des Kunden etc.) über das Internet nicht zu erreichen sind sowie bei angekündigten Wartungsarbeiten.

d) DATENSCHUTZ (1) Wir erbringen unsere Leistungen im Einklang mit der EU-Verordnung 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung), dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), den Datenschutzgesetzen der Länder sowie dem Telemediengesetz (TMG).

Wir erheben, verarbeiten und nutzen personenbezogene Daten eines Bestellers ohne weitergehende Einwilligung, soweit sie für die Vertragsbegründung und -abwicklung sowie zu Abrechnungszwecken erforderlich sind. Weitere Bestimmungen zur Verarbeitung und zum Schutz personenbezogener Daten werden in den Bestimmungen zum Datenschutz für das Vertragsverhältnis konstatiert.

Soweit über unsere Dienstleistungen weitere personenbezogene Daten verarbeitet werden und es sich dabei um Auftragsdatenverarbeitung handelt, sind wir Auftragsverarbeiter i.S. des Art. 28 DSGVO. Die Parteien schließen zu diesem Zweck den als Anlage 1 beigefügten Vertrag über Auftragsverarbeitung

Wir weisen den Besteller ausdrücklich darauf hin, dass der Datenschutz für Datenübertragungen in offenen Netzen wie dem Internet nach dem derzeitigen Stand der Technik nicht umfassend gewährleistet werden kann. Der Besteller weiß, dass wir die vom Besteller auf unserem Server abgelegten Daten aus technischer Sicht – abhängig vom bestellten Produkt – möglicherweise jederzeit einsehen können. Auch andere Teilnehmer am Internet sind unter Umständen technisch in der Lage, unbefugt in die Netzsicherheit einzugreifen und den Nachrichtenverkehr zu kontrollieren.

§ 15 Höhere Gewalt

1) Höhere Gewalt entbindet uns von der Leistung und von Schadenersatz. Fälle höherer Gewalt sind außergewöhnliche, unvorhersehbare und unvermeidbare Ereignisse und Umstände, insbesondere Kriege, Revolutionen, Terroranschläge etc..

2) Höhere Gewalt im Sinne von Ziff. 7.1 und unverschuldete Betriebsstörungen (beispielsweise Streiks, Aussperrung, Maschinendefekt, Ausfall der Produktion, gesetzliche oder behördliche Maßnahmen etc.) und sonstige, von uns nicht zu vertretende Umstände (wie beispielsweise fehlende oder verzögerte Selbstbelieferung, Rohstoff- und Energiemangel, Ausfall von Vorlieferanten – beispielsweise aufgrund von Insolvenz, Vergleich oder sonstiger (teilweiser) Einstellung oder Störung der Produktion, Verkehrsstörung etc.), entbinden unsvon der Liefer- und Leistungspflicht und berechtigt sie im Umfang und für die Dauer der Behinderung die Lieferung sowie die Leistung ganz oder teilweise einzustellen oder aufzuschieben. Bei außergewöhnlichen Ereignissen im In- oder Ausland, die nicht in unserem Einflussbereich  liegen und dieser unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Lieferverpflichtungen eine vertragsgemäße Lieferung nicht oder nur zu wirtschaftlich unzumutbaren Bedingungen ermöglichen, können wir gleichfalls für die Dauer der Behinderung die Lieferung sowie die Leistung einschränken oder einstellen.